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AGB


§ 1 Geltungsbereich

  1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder Ausführung des Auftrags innerhalb einer angemessenen Frist, gilt der Auftrag als angenommen.
  2. Alle mündlichen, insbesondere auch telefonischen Neben- und Ergänzungsabreden, auch solche über die Ausführung der Bestellung, bedürfen zur Gültigkeit unserer gesonderten schriftlichen Bestätigung. Unser Schweigen auf nachträgliche Abänderungs- und/oder Ergänzungswünsche bedeutet Ablehnung.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Preise gelten zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und Versandkosten. Eine Versicherung der Ware erfolgt nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Käufers und stets auf dessen Kosten.
  2. Die Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
  3. Sämtliche Zahlungen sind spesenfrei an den Sitz unserer Firma zu leisten. Bei Scheckzahlungen ist das Datum der Einlösung des Schecks, bei Überweisung der Tag der Gutschrift auf unserem Konto maßgeblich. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Forderung zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.
  4. Bei Lieferung aus Aufträgen von Neukunden sind wir berechtigt, Zahlungen per Vorkasse oder Nachnahme zu verlangen.
  5. Für Aufträge, deren Inhalt eine Neuentwicklung von Software oder eine individuelle Anpassung von bestehender Software oder Installation nach Kundenwünschen ist, gilt folgendes:
    • 30 % des Auftragsvolumens sind bei Vertragsschluss
    • 30 % des Auftragsvolumens sind bei Installation der ersten Softwaremodule/Hardwaremodule
    • 30 % des Auftragsvolumens sind bei Installation des letzten Softwaremoduls/Hardwaremodule
    • 10 % des Auftragsvolumens sind nach Abschluss der Testphase, spätestens aber sechs Monate nach Installation des letzten Softwaremoduls/Hardwaremodule jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer fällig
  6. Für Aufträge über die Lieferung von Bürosystemen und deren Aufbau gilt folgendes:
    • 30 % des Auftragsvolumens sind bei Vertragsschluss
    • 40 % des Auftragsvolumens sind bei Lieferung
    • 30 % des Auftragsvolumens sind nach Aufbau der Bürosystemen jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer fällig
  7. Wechsel und Schecks werden nur nach vorheriger Vereinbarung erfüllungshalber akzeptiert. Die Laufzeit von Wechseln darf maximal 90 Tage betragen. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers.
  8. Im Falle der Zahlung nach Fälligkeit oder des sonstigen Zahlungsverzugs regeln sich unsere Ansprüche nach § 288 BGB.

§ 4 Vorleistungspflicht des Käufers, Rücktrittsrecht

  1. Wir sind berechtigt, nur gegen Vorauskasse, Nachnahme oder Sicherheit zu liefern, wenn erkennbar wird das der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet ist, insbesondere wenn:
    • eine der Banken des Käufers den Kredit kündigt oder keine Verfügungen mehr zulässt
    • beim Käufer ein Scheck- oder Wechselprotest vorkommt
    • der Käufer zahlungsunfähig wird
    • hinsichtlich des Vermögens des Käufers ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird
  2. Kommt der Käufer mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug und bezahlt auch trotz angemessener Fristsetzung nicht, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die noch nicht ausgelieferte Ware anderweitig zu verkaufen und Schadensersatz in Höhe von 30 % des Verkaufspreises (ohne Umsatzsteuer) zu verlangen. Es bleibt dem Käufer vorbehalten, nachzuweisen, dass uns ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.
  3. Lehnt der Käufer unberechtigt die Vertragserfüllung ab oder erklärt er unberechtigterweise seinen Rücktritt vom Vertrag oder wird der Vertrag aufgrund eines anderen, im Bereich des Käufers liegenden Grundes, nicht durchgeführt, sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz in Höhe von 30 % des noch offenen Kaufpreises (ohne Umsatzsteuer) zu verlangen. Es bleibt dem Käufer vorbehalten, nachzuweisen, dass uns ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.
  4. Wir behalten uns vor, im Falle der Ziff. 2 und 3 einen höheren Schaden geltend zu machen.

§ 5 Lieferung, Schadensersatz

  1. Die Lieferung erfolgt ab Mettmann oder ab Lieferwerk. Die Versandkosten trägt der Käufer.
  2. Wir sind berechtigt, die Waren in Teillieferungen auszuliefern, ohne dass dies einen Mangel darstellt.
  3. Die Ware wird unversichert versandt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Gefahr und das Risiko des Transportes liegen ab Übergabe der Kaufsache an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport Beauftragten auf der Seite des Käufers. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug mit der Annahme ist.
  4. Wir produzieren nicht selber. Aus diesem Grunde kann der in der Branche übliche Fall eintreten, dass nicht alle bestellten Waren an den Käufer ausgeliefert werden können. Dies stellt eine übliche Beschaffenheit der Ware, keinen Mangel, dar. Der Käufer kann hieraus keine Rechte ableiten, es sei denn, wir liefern weniger als 80 % des Auftragsvolumens. Bei auftragsbezogener Fertigung und Sonderanfertigungen sind fertigungsbedingte Abweichungen nach oben und unten von bis zu 10 % gestattet.
  5. Nach Ablauf der in der Bestellung genannten Lieferfrist tritt eine – unbeschadet des nachfolgenden § 8 Absatz 1 - Nachlieferfrist von 30 Tagen in Kraft. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist gilt der Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen als erfolgt.
  6. Der Rücktritt vom Vertrag nach vorstehender Ziff. 5 tritt nicht ein, wenn der Käufer während der Nachlieferungsfrist uns gegenüber schriftlich erklärt, dass er auf die Erfüllung des Vertrages besteht. Wir werden jedoch von der Lieferverpflichtung frei, wenn der Käufer sich auf unsere schriftliche Anfrage innerhalb der Nachlieferungsfrist nicht dazu äußert, ob er auf Vertragserfüllung besteht.
  7. Für die Rechtzeitigkeit der Lieferung kommt es ausschließlich auf den Tag der Übergabe der Ware durch uns an das Versandunternehmen an.
  8. Fixgeschäfte werden nicht getätigt.

§ 6 Gewährleistung, Mängelrügen und Schadensersatz

  1. Die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel durch den Käufer hat innerhalb von 10 Tagen nach Entdeckung, spätestens jedoch bis zum Ablauf einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Ablieferung zu erfolgen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 10 Tagen beginnend mit Ablieferung der Kaufsache anzuzeigen. Die Vorschrift des § 377 HGB bleibt unberührt.
  2. Zur Annahme von Warenrücksendungen zur Überprüfung von Mängeln sind wir nur dann verpflichtet, wenn der Käufer die Rücksendung zuvor unter Angabe der Rechnungsnummer und des Rechnungsdatums schriftlich angekündigt hat. Mit der Annahme von Warenrücksendungen ist eine Anerkennung der Mängelrügen des Käufers in keinem Fall verbunden.
  3. Die Gewährleistung wegen Mängel der Kaufsache wird auf Nacherfüllung beschränkt; der Verkäufer kann entscheiden, ob Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung geleistet wird. Für den Fall, dass die Nacherfüllung fehlschlägt, ist der Käufer berechtigt, nach seiner Wahl den Kaufpreis angemessen zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Verpflichtung des Verkäufers zum Ersatz der dem Käufer im Rahmen der Nacherfüllung entstehenden Kosten bleibt unberührt.
  4. Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen uns, insbesondere auch solche aufgrund deliktischer Haftung sind - soweit nicht Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit betroffen sind - auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beschränkt. Dies gilt auch, soweit vom Käufer direkte Ansprüche gegenüber unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen gelten gemacht werden. Der Anspruch ist der Höhe nach auf den typisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere nicht bei entgangenem Gewinn oder sonstigen Vermögensschäden des Käufers, ausgenommen Auf-wendungen des Käufers zum Zweck der Nacherfüllung. Dies gilt auch bei direkten Ansprüchen gegenüber unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen.
  5. Kleine, handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Ware in Qualität, Farbe, Maßen, Gewichten, der Ausstattung sind Teil der üblichen Warenbeschaffenheit und stellen keinen Mangel dar.
  6. Gewährleistungsansprüche von Unternehmern verjähren nach Ablauf eines Jahres nach Lieferung. Dies gilt nicht für die Haftung des Verkäufers bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden oder Regressansprüche gemäß § 478 Abs. 2 BGB.
  7. Sobald Mängel an Hard- und Software auftreten, teilt uns dies der Kunde unverzüglich mit einer genauen Beschreibung des Mängelbildes mit.
  8. Die Mängel werden von uns in angemessener Frist durch Übergabe und Installation neuer Hardwarekomponenten und einer neuen Programmversion beseitigt. Voraussetzung ist, dass die Mängel mitgeteilt und reproduzierbar sind. Sind mitgeteilte Mängel bei einer Überprüfung nicht feststellbar, so trägt der Kunde die Kosten der Überprüfung. Sind die aufgetretenen Mängel auf fehlerhafte Bedienung oder auf Störungen zurückzuführen, die wir nicht zu vertreten haben, sind die Kosten der Überprüfung ebenfalls vom Kunden zu tragen.
  9. Wird die Hardware oder Software durch den Kunden oder durch Dritte erweitert oder geändert, erlischt die Gewährleistung. Kann der Kunde nachweisen, dass die jeweilige Änderung und Erweiterung den Mangel nicht verursacht hat oder mitverursacht hat, so bleibt die Gewährleistung bestehen.

§ 7 Unterbrechung der Lieferung, Rücktritt

  1. Bei höherer Gewalt, behördlichen Maßnahmen sowie solchen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als sechs Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferfrist bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist verlängert. Die Verlängerung tritt nicht ein, wenn wir nicht dem Käufer unverzüglich Kenntnis vom Grund der Behinderung verschaffen, sobald zu übersehen ist, dass die vorgenannten Fristen nicht eingehalten werden können.
  2. Ist die Lieferung bzw. Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so kann die andere Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten. Sie muss jedoch vor Ausübung des Rücktrittsrechts schriftlich eine Frist von mindestens vier Wochen setzen.
  3. Hat die Behinderung länger als sechs Wochen gedauert und wird der anderen Vertragspartei auf schriftliche Anfrage hin nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt, dass rechtzeitig geliefert bzw. abgenommen werde, so kann die andere Vertragspartei sofort vom Vertrag zurücktreten.
  4. Schadensersatzansprüche sind in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen, es sei denn, die Unterbrechung ist vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. § 6 Ziff. 4 gilt entsprechend.
  5. Wird aus von uns zu vertretenden Gründen die übernommene Leistung vor Gefahrenübergang unmöglich, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall ist ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen, es sei denn, die Unmöglichkeit ist vorsätzlich oder grob fahrlässig von uns herbeigeführt worden. § 7 Ziff. 4 gilt entsprechend.

§ 8 Kundenpflichten

  1. Der Kunde schafft alle Voraussetzungen, die zu einer ordnungsgemäßen Durchführung unserer vertraglich vereinbarten Leistung erforderlich sind. Nutzt der Kunde die ihm übergebene Hard- und Software oder sind vier Wochen nach Übergabe der Hard- und Software oder Lieferung der Büroeinrichtung verstrichen, ohne dass Mängel mitgeteilt wurden, so gilt die Abnahme als erfolgt.
  2. Der Kunde haftet für die Verletzung dieser Vertragsverpflichtungen. Die Haftung umfasst auch die unberechtigte Verwendung vertragswidrig erstellter Programmkopien sowie deren mehrfache Nutzung oder Überlassung an Dritte.
  3. Dem Kunden ist bekannt, dass er im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht insbesondere für regelmäßige Sicherung seiner Daten zu sorgen hat. Im Falle eines vermuteten Softwarefehlers sind alle zumutbaren zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Die Urheberrechte an den Programmen und an der Dokumentation verbleiben bei uns.

§ 9 Schutzrechte des Unternehmens

  1. Der Kunde ist nicht berechtigt, vorhandene Kennzeichen, Schutzrechtsvermerke oder Eigentumshinweise von uns in der Hard- und Software zu beseitigen. Der Kunde ist verpflichtet, sie auch in erstellte Kopien der Programme aufzunehmen.
  2. Gegenstand des Kaufvertrages ist das unbefristete und nicht ausschließliche Recht, das Standardprogramm zu nutzen bzw. der Kauf von Hardware.
  3. Werden von Dritten Schutzrechtsverletzungen an unseren Programmen behauptet, so sind wir berechtigt, auf eigene Kosten die notwendigen Softwareänderungen beim Kunden durchzuführen. Der Kunde kann daraus keine weiteren vertraglichen Rechte herleiten. Der Kunde verpflichtet sich, uns unverzüglich eine schriftliche Mitteilung zu übersenden, wenn von Dritten die Verletzung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten geltend gemacht wird.
  4. Die Hard- und Software darf nur zu eigenen Zwecken des Kunden eingesetzt werden, es sei denn, es ist vertraglich etwas anderes vereinbart. Der Einsatz eines Programms auf mehreren Rechnern ist im Vertrag besonders zu genehmigen.
  5. Wir liefern das Programm dem Kunden in maschinenlesbarer Form auf Datenträgern, zusammen mit einem Handbuch pro Anwender und/oder Hilfefunktion des aktuellen freigegebenen Versionsstandes. Die Hardwarekomponenten werden ebenfalls mit Handbuch geliefert.
  6. Von gelieferten Programmen und Teilen des Programms darf der Kunde eine Kopie zu Sicherungszwecken erstellen. Von Begleitmaterialien dürfen Kopien nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung erstellt werden.
  7. „Nutzen“ umfasst die Programminstallation und ggf. die Anfertigung einer Sicherungskopie, das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher und die weitere Ausführung der Programme.

§ 10 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

  1. Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
  2. Gleiches gilt für ein Zurückbehaltungsrecht, sofern es sich beim Käufer um einen Kaufmann handelt. Ist dies nicht der Fall, so kann der Käufer ein Zurückbehaltungsrecht nur dann geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum der Ware bis zur Zahlung aller Rechnungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Soweit wir mit dem Käufer die Zahlung des Kaufpreises aufgrund eines Scheck- Wechselverfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Käufer und erlischt nicht durch die Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns. Der Verkäufer ist berechtigt, im Falle des Zahlungsverzugs des Käufers ohne Rücktritt vom Vertrag und ohne dass es hierfür einer Fristsetzung bedarf die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Bis zur Abholung der Vorbehaltsware bleibt der Käufer jedoch berechtigt, dies durch vollständige Zahlung sämtlicher offenen Rechnungen abzuwenden. Nach Rücknahme der Ware ist der Verkäufer berechtigt, diese in branchenüblicher Weise freihändig zu verwerten. Der Verwertungserlös ist nach näherer Maßgabe des nachfolgenden Absatzes abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Käufers anzurechnen.
  2. Der Verkäufer ist im Falle der Geltendmachung seines Eigentumsvorbehaltes berechtigt, seine Waren auf Kosten des Käufers gesondert zu lagern, zu kennzeichnen oder abzuholen sowie jegliche Verfügung über die Waren zu verbieten. Sofern der Verkäufer die Ware aufgrund Eigentumsvorbehalts zurücknimmt, ist der Käufer zur Rückgabe auf seine Kosten verpflichtet; er haftet für den Minderwert, die Rücknahmekosten und den mentgangenen Gewinn des Verkäufers. Der Käufer verzichtet auf Ansprüche aus dem Besitz.
  3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht.
  4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung und zur Verwendung der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von obigem Absatz 3 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
  5. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gem. obigem Absatz 3 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
  6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
  7. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder wenn der Käufer mit seinen Kunden Unabtretbarkeit der Forderung vereinbart, erlischt das Recht zur Weiterveräußerung und zur Verwendung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
  8. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
  9. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 12 Gerichtsstand und Erfüllungsort

  1. Gerichtsstand ist für beide Teile und für alle gegenseitigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Stuttgart, wenn der Käufer Kaufmann ist, keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder wenn er nach Vertragsschluss seinen Wohn- oder seinen Geschäftssitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohn- bzw. Geschäftssitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Es bleibt uns jedoch vorbehalten, den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  2. Erfüllungsort für alle Vertragsverpflichtungen beider Parteien ist Mettmann, wenn der Käufer Kaufmann ist.

§ 13 Rechtswahl

  1. Die Parteien vereinbaren, dass sich alle Vertragsverpflichtungen nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, einschließlich denen in Deutschland geltenden Handelsbräuchen und technischen Gepflogenheiten, richten.

§ 14 Salvatorische Klausel

  1. Sollte eine Bestimmung unserer AGB unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Geschäftsbedingungen nicht. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist entsprechend ihrem Sinngehalt durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen.
    Gültig ab 01.12.2006

Über uns

Die P.O.M. Print & Office Management GmbH – Ihr Dienstleister für Druck-, Kopier-, und Dokumenten-Management-Systeme aus Mettmann. Für Unternehmen halten wir individuelle Lösungen in der Bürotechnologie bereit, die Geld und Zeit sparen.

Kontakt

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